Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf einen förderfähigen Betreuungsplatz bis 30 Stunden in der Woche ab dem 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Ihres Kindes. Dafür ist kein Nachweis einer Berufstätigkeit nötig.
Für Kinder, die jünger als
ein Jahr sind, besteht auch ein Förderbedarf, sofern die Eltern
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
b) sich in der (Hoch-)Schulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGII) erhalten
Bei Bedarf von mehr als 30 Std. pro Woche werden die Nachweise der Berufstätigkeit, des Studiums, des Schulbesuches o.ä. benötigt.
Auch Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung bei besonderem Bedarf oder ergänzender Förderung.
Schulkinder können ebenfalls bei ergänzenden Betreuungsbedarf (so genannte Randzeiten) in einer Kindertagespflege gefördert werden.
Erfüllen Sie die Kriterien,
so zahlen Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in folgender Höhe:
(Besucht eines Ihrer Kinder bereits den Kindergarten, so
zahlen Sie lediglich 50% der angegeben Beträge)
Stunden pro Woche | Monatlicher Pauschalbetrag |
< 8 Stunden |
40 € |
8 - 10 Stunden |
55 € |
10 - 15 Stunden |
75 € |
15 - 20 Stunden |
100 € |
20 - 25 Stunden |
125 € |
25 - 30 Stunden |
155 € |
30 - 35 Stunden |
180 € |
35 - 40 Stunden |
205 € |
40 - 45 Stunden |
235 € |